Satzung

§ 1 Der Stadtseniorenrat (SSR)

1. Die Mitglieder des SSR werden von den Einwohner(n)/-innen der Stadt Konstanz, die älter als 60 Jahre sind, in öffentlicher, geheimer Briefwahl gewählt. Grundlage ist die jeweils gültige Wahlordnung.
2. Die Mitglieder des SSR müssen in der Stadt Konstanz gemeldet sein.
3. In den SSR werden 10 Mitglieder gewählt. Er hat seinen Sitz in Konstanz.
4. Der SSR kann mit weiteren sachkundige Bürger/-innen in kooperieren.
5. Das Geschäftsjahr des SSR ist das Kalenderjahr.

§ 2  Aufgaben des SSR

Unter dem Motto „Mehr Würde dem Alter verleihen“ hat der SSR vor allem folgende Aufgaben:

1. Vertretung der Interessen älterer Mitbürger/-innen der Stadt Konstanz in allen Bereichen und politische Mitwirkung bei allen sie betreffenden Fragen. 
2. Einsetzen für die Interessen der älteren Mitbürger/-innen gegenüber Behörden und Wohlfahrtsverbänden.
3. Örtliches Organ der Meinungsbildung in allen Fragen der älteren Mitbürger/-innen gegenüber der Öffentlichkeit. 
4. Der SSR arbeitet unabhängig, ist parteipolitisch und konfessionell neutral und an Weisungen Dritter nicht gebunden. Er entwickelt und gestaltet seine Aufgaben aus eigener Initiative und ohne eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3  Ziele des SSR

1. Mitwirkung in verschiedenen Gremien der Altenhilfe 
2.Beteiligung an allen Projekten zur Verbesserung der Lebensbedingungen älterer Menschen in Konstanz und Einbringung eigener Projekte, z. B. einer Wohnberatung
3. Einsetzen für einen altersgerechten Wohnungsbau bei der Stadtverwaltung und den Bauträgern 
4. Augenmerk auf die Versorgung ältere Menschen 
5. Kontakt zu den ambulanten Diensten und zu den Pflegeheimen
6. Aufgreifen von Initiativen zur Verbesserung der Pflegekultur in Konstanz 
7. Beteiligung an generationsübergreifenden Präventionskonzepten
8. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der Rücksichtnahme

§ 4  Mitgliedsbeitrag und Vergütungen des Stadtseniorenrates

1. Ein SSR-Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
2. Die Mitglieder des SSR arbeiten ehrenamtlich. Für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen erhält jedes Mitglied eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
3.Kostenersatz für Aufwendungen für den SSR können auf Antrag gewährt werden.

5     Beendigung der Mitgliedschaft im Stadtseniorenrat

Die Mitgliedschaft endet:

 1.Durch den Tod des Mitglieds des SSR
 2.Durch Erklärung des Austritts aus dem SSR
3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Grundsätze des SSR und dieser Satzung verstoßen hat. Der Antrag zum Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied des SSR gestellt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des SSR mit 2/3 Mehrheit.
4.Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, ob eine Nachbesetzung erfolgt.

§ 6  Stimmrecht

1. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied des SSR nur eine Stimme.
Stimmübertragung bei Vertretungen ist nicht möglich.
2.Abstimmungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefällt, sofern die Satzung keine andere Regelung enthält.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
4. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
5. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 8  Die Organe des Stadtseniorenrates

Die Organe des Stadtseniorenrates sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung des SSR

§ 9  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der Stellvertreter/-in, dem/ der Kassierer/-in, dem/ der Schriftführer/-in
2. Der/ die Vorsitzende vertritt den SSR nach innen und nach außen, sowie gerichtlich und außergerichtlich
3.Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn/ sie der/ die Stellvertreter/in

§ 10  Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für die laufenden SSR-Angelegenheiten und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/ der Vorsitzenden oder seinem/ ihrem Stellvertreter/-in einberufen und geleitet. 
5. Über die Beschlüsse des Vorstandes erstellt der/ die Schriftführer/-in ein Beschlussprotokoll. 
6. Der Vorstand kann zur Ausführung seiner Beschlüsse und zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben des SSR einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen. Der/ die Geschäftsführer/-in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 11  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der/ die Vorsitzende, der/ die Stellvertreter/-in, der/ die Kassierer/-in und der/ die Schriftführer/-in werden in dieser Reihenfolge von der konstituierenden SSR-Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl in Einzelvorgängen gewählt
2. Bei den Wahlgängen zum Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
3. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Wahlperiode
4. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt jeweils bei Beginn der Wahlperiode des SSR
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder einen Nachfolger aus ihren Reihen.

§ 12 Mitgliederversammlung (MV)

1.Alle grundsätzlichen Fragen außerhalb der laufenden Geschäftsführung entscheidet die MV. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Satzungsänderungen; für eine Änderung der Satzung bedarf es der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wahl des/ der Pressesprecher(s)/-in
Wahl der beiden Kassenprüfer/-innen
Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer/-innen
2.Die MV soll regelmäßig, möglichst monatlich, durch die/ den Vorsitzende/-n unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der/ die Vorsitzende oder der/ die Stellvertreter/-in leitet die Sitzung.
3.Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder während des gesamten abzustimmenden Tagesordnungspunktes anwesend sind.
4.Über die Beschlüsse der MV ist vom / von der Schriftführer/ -in ein Protokoll zu fertigen.
5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder eine solche gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 13  Kassenprüfung

 Die Kassenprüfung des SSR wird einmal jährlich nach Jahresabschluss von den Kassenprüfer/-innen vorgenommen. Die Ergebnisse der Prüfung werden grundsätzlich in der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres zur Genehmigung vorgelegt.
 Danach wird der genehmigte Bericht der Kassenprüfer/-innen der Stadt Konstanz zur Kenntnis übergeben.

§ 14  Vermögen des Stadtseniorenrates

Das Vermögen des SSR besteht aus dem Kassenbestand und den inventarisierten Gegenständen. 
Spender des SSR haben ein Anrecht auf Ausstellung einer steuerabzugsfähigen Spendenquittung durch die Stadt Konstanz

§ 15  Schlussbestimmung

Die Satzung wurde am 08.12.2022 in Konstanz beschlossen und genehmigt.

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